Satzung des AnwaltVerein Vogtland e.V.

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

(1)
Der Verein trägt den Namen "Anwaltverein Vogtland e.V."
Er hat seinen Sitz in Plauen, ist Mitglied des Deutschen Anwaltverein e.V. und des AnwaltVerbandes Sachsen e.V.

(2)
Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft in den Amtsgerichtsbezirken Plauen und Auerbach insbesondere durch

– Förderung der Rechtspflege,
– Aus- u. Fortbildung,
– Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft,
– Herstellung und Förderung kollegialer Beziehungen unter den Rechtsanwälten im
  Landgerichtsbezirk Zwickau,
– Wahrung der Interessen des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber der
  Justizverwaltung, den Kammern, dem Landesverband Sachsen und dem Deutschen
  Anwaltverein.

Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Vogtland.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3)
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

(4)
Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.  

2. Mitgliedschaft

§ 2

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.  

§ 3

(1)
Ordentliches Mitglied kann jeder in den Amtsgerichtsbezirken Plauen und Auerbach zugelassene Rechtsanwalt werden.

(2)
Außerordentliches Mitglied kann werden

– ein ordentliches Mitglied, welches wegen hohen Alters oder wegen körperlicher
  Leiden auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltschaft verzichtet oder
  seinen Amtssitz an einen Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt hat,

– ein nicht im Vereinsbezirk zugelassener Rechtsanwalt, Notar oder Jurist.

(3)
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die einem Mitglied des Vorstandes zugehen muss.

Die Mitgliedschaft beginnt zum 1. des auf die Erklärung folgenden Monats, wenn nicht der Vorstand innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Beitrittserklärung den Vereinsbeitritt ablehnt.

§ 4

(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausscheiden aus der Anwaltschaft. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

Im Fall des Ausscheidens aus der Anwaltschaft endet die Mitgliedbeitragspflicht am Schluss eines Kalenderjahres, in dem das Ausscheiden erfolgt.

(2)
Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken grob zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit dem Zugehen des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat beim Vorstand des Vereins zu erfolgen.  

§ 5

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

3. Vereinsorgane

§ 6

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

Der Vorstand besteht aus von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins sein müssen, und zwar grundsätzlich aus

der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem Schatzmeister/in
der/dem Schriftführer/in

Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder hinzuwählen.

§ 8

(1)
Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann der/dem Vorsitzenden einzelne Aufgaben übertragen.

(2)
Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen, Abstimmungen von ihr/ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder ihre Stimme abgeben. Für schriftliche Abstimmungen ist von der/dem Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

(3)
Die/der Vorsitzende ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.

(4)
Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende(n) oder durch die /den stellv. Vorsitzende(n) vertreten.

§ 9

(1)
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt sind und endet mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat.

Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im zweiten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet.

(2)
Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Anwaltvereins Vogtland ist.

(3)
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

§ 10

(1)
Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2)
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand im Sinne des § 7 der Satzung, die/den Kassenprüfer(in) und entscheidet insbesondere über den Jahresabschluss, die Entlastung des Vorstandes, über Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls Umlagen. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.

§ 11

(1)
Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2)
Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 20 % der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung möglichst am Sitz des Vereins stattzufinden.  

§ 12

(1)
Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungsänderung mindestens drei Wochen vorher.

(2)
Den Anträgen zur Tagesordnung ist stattzugeben, wenn sie gem. § 11 Abs. 2 der Satzung unterstützt werden.

§ 13

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn es auf die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse gerichtet ist.

Anträge gem. § 12 der Satzung sind den Mitgliedern zumindest 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntmachung kann außerdem durch Aushang bei den Amtsgerichten Plauen und Auerbach erfolgen.

§ 14

(1)
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die/der stellv. Vorsitzende.

(2)
Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für einen Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3)
Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

(4)
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus.

(5)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Vereinsjahr

§ 15

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

5. Auflösung des Vereins

§ 16

(1)
Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.

(2)
Nach Liquidation des Vereins ist das überschießende Vereinsvermögen der Hilfskasse für in Not geratene Rechtsanwälte e.V., Hamburg, zuzuführen.